PWF provided me with a breakthrough in establishing professional relationships when I was new in Germany.

Monica Schofield CEng FIET MAPM, British
EU-British Head, EU Office, TuTech Innovation GmbH

Unsere Satzung

Satzung des Professional Women's Forum e. V.

§1

1. Der Verein führt den Namen "Professional Women's Forum e.V."

2. Sitz des Vereins ist Hamburg. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden.

§2

1. Ziel des Vereins ist, die Interessen von Frauen, die in qualifizierter Position im Berufsleben stehen, durch Beratung, berufsübergreifende Fortbildungsveranstaltungen Zusammenkünfte und Erfahrungsaustausch zu fördern. Der Verein unterstützt den persönlichen und beruflichen Kontakt der Mitglieder, im Sinne einer Network-Funktion zur Unterstützung von Berufs- und Karrierezielen im nationalen und internationalen Umfeld.

2. Der Verein ist unabhängig, überparteilich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,Steuerbegünstigte Zwecke'" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§3

1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen weiblichen Geschlechts werden, die eine Berufstätigkeit ausüben bzw. eine solche anstreben und die Ziele des Vereins bejahen.

2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet auf schriftliches Verlangen des Antragstellers die nächste Mitgliederversammlung.

§4

Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt und nach Bedarf angepasst wird.

§5

Die Mitgliedschaft in dem Verein endet:

1. durch Austritterklärung, die dem Vorstand gegenüber schriftlich mitzuteilen ist und mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam wird sofern sie spätestens drei Monate vor seinem Ablauf eingeht;

2. durch Ausschluss, der bei erheblichem Verstoß gegen das Vereinsinteresse, insbesondere nachhaltiger Verweigerung der Zahlung des Vereinsbeitrages vom Vorstand nach Anhörung des Mitglieds beschlossen werden kann und dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet

§6

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. In jedem Geschäftsjahr soll wenigstens eine Mitgliederversammlung stattfinden.

2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen wenn ein Teil von 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen bei dem Vorstand beantragt.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mir der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder; eine Vertretung abwesender Mitglieder findet nicht statt. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht Geheimabstimmung gewünscht wird. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das von der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§7

1. Der Vorstand. i.S.d. § 26 BGB besteht aus der ersten und zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand besteht aus der ersten und zweiten Vorsitzenden sowie bis zu fünf Beisitzern.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder auf zwei Jahre gewählt Er bleibt solange im Amt. bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand tritt auf Antrag der Vorsitzenden oder zweier sonstiger Vorstandmitglieder zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als drei Mitglieder anwesend sind. Bei schriftlicher Beschlussfassung ist Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern erforderlich.

§8

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder des Vereins.

2. Im Fall der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden und hierzu Vollmachten erhalten.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, wobei die Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke gewährleistet sein muss. Die Vermögensübertragung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

§9

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist gelten die Vorschriften der §§ 21 ff. BGB.

§10

Der Vertretungsvorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörde oder des Gerichts Beanstandungen erhoben werden, die die Eintragungsfähigkeit oder die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen. Insoweit wird § 6 Abs. 3 eingeschränkt.



Hamburg, den 26. September 1995

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